Pardo 50

Top-Design, Komfort und Luxus verschmelzen in dieser auffälligen offenen Yacht.
Erleben Sie unvergleichlichen Luxus und Leistung mit der brandneuen Pardo 50, einer großartigen Charteryacht, die für unvergessliche Abenteuer auf dem Wasser konzipiert wurde. Dieses atemberaubende Schiff verfügt über weitläufige, stufenlos verstellbare Liegeflächen sowohl am Heck als auch am Vorderdeck, die durch einen vielseitigen Tisch mit doppelter Tischplatte ergänzt werden, an dem 8-10 Gäste bequem Platz finden, um elegant zu speisen. Die innovative 1,2 m hohe hydraulische Plattform lässt sich direkt ins Wasser absenken und ist mit einer praktischen Süßwasserdusche für das Abspülen nach dem Schwimmen ausgestattet. Unter Deck beeindruckt die Pardo 50 mit überraschend geräumigen Innenräumen, die von dem großzügigen Rumpfvolumen und der perfekten Stehhöhe der Yacht profitieren. So entstehen helle, einladende und komfortable Lebensräume, die diese außergewöhnliche Yacht zur idealen Wahl für anspruchsvolle Charterer machen, die sowohl Stil als auch Substanz im Mittelmeer suchen.

16.25 m

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TECHNISCHE DATEN
Länge: 16,25 m
Breite: 4,95 m
Tiefgang: 1,25 m
Motor: Zwei Volvo IPS 800 (600 PS)
Motorleistung: 600 PS
Anzahl der Motoren: 2
Reisegeschwindigkeit: 38 kn
Verbrauch bei Reisegeschwindigkeit: 100 l/h
Zwilling: 1
Herr: 1
Kraftstofftank: 1200 l
Kraftstofftyp: D
Pernocta: 2
Pax non pernocta: 11
Besatzung: 1
Toiletten: 1
Wassertank: 300 l
UNSERE GRUNDPRÄMIEN
1 Tag
2026
April, Mai, Oktober
4000 €
Juni, September
5000 €
Juli, August
5500 €
1 Woche
2026
April, Mai, Oktober
28000 €
Juni, September
35000 €
Juli, August
38500 €
BUCHUNGSBEDINGUNGEN
PREISE MIT SPANISCHER MEHRWERTSTEUER

1. MIET- UND PACHTVERTRAG

a. Der rechtmäßige EIGENTÜMER erklärt sich bereit, das Schiff an den MIETER zu vermieten und keinen anderen Vertrag über die Charterung des Schiffes für denselben Zeitraum abzuschließen. Der MIETER verpflichtet sich, das Schiff zu mieten und die Chartergebühr, die Vorauszahlung für die Bereitstellung des Schiffes, die Übergabe-/Wiederübergabegebühr, die Kaution und andere vereinbarte Gebühren zu oder vor den in diesem Vertrag angegebenen Terminen und auf das in diesem Vertrag angegebene Konto in frei verfügbaren Mitteln zu zahlen.

b. Der EIGENTÜMER erklärt, dass das Schiff alle Versicherungs-, Verwaltungs-, Schifffahrts- und Steuervorschriften erfüllt und eine gültige Charterlizenz für den Betrieb in balearischen Gewässern besitzt. Er erklärt weiterhin, dass er bei den spanischen Steuerbehörden als Unternehmer eingetragen ist und dass er verpflichtet ist, mit der spanischen IVA abzurechnen.

2.- BEZAHLUNG

a.- Die Reservierung erfolgt nach Eingang von 50 % (oder wie im Vertrag vereinbart) des gesamten Mietpreises. Wurde diese Zahlung nicht im Voraus geleistet, muss sie unbedingt bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erfolgen.

b.- Der Restbetrag muss 30 Tage vor dem Chartertermin bezahlt werden. Bei Nichtzahlung wird der Vertrag storniert, und der bereits als Reservierung gezahlte Betrag geht verloren und wird vom Eigentümer/Agentur als Entschädigung einbehalten.

c.- Zahlungen können per Banküberweisung, in bar oder per Kreditkarte (VISA oder MasterCard) geleistet werden.

3.- KAUTION

Die Kaution muss spätestens zwei Tage vor Charterbeginn bezahlt werden. Die Kaution dient als Garantie für Stornierungen, Reparaturen, Brüche, vom Charterer verursachte Schäden, Diebstahl, Verspätungen bei der Rückgabe des Schiffes, Differenzen im Inventar und in der Ausrüstung, Schadensersatz, unsachgemäße Nutzung, Fahrlässigkeit und Strafen jeglicher Art, die in diesem Vertrag vereinbart wurden oder die aufgrund der Erfüllung des besagten Vertrages entstehen können. All dies berührt nicht die legitimen rechtlichen Ansprüche auf Beträge, die über die Kaution hinausgehen können.

4. VORBEREITENDE RÜCKSTELLUNGSBEIHILFE (APA)

a. Der CHARTERER zahlt die Advance Provisioning Allowance (A.P.A.) über das Maklerkonto, wie in diesem Vertrag vorgeschrieben, und wird vom Kapitän in regelmäßigen Abständen über die Auszahlung der A.P.A. unterrichtet und zahlt dem Kapitän, wenn das verbleibende Guthaben angesichts der laufenden Ausgaben nicht mehr ausreicht, einen ausreichenden Betrag in bar, um ein angemessenes Guthaben zu erhalten. Der EIGENTÜMER stellt sicher, daß der Kapitän bei der Ausgabe der A.P.A. die erforderliche Sorgfalt walten läßt.

b. Vor der Ausschiffung am Ende der Charterperiode legt der Kapitän dem MIETER eine detaillierte Abrechnung der Ausgaben mit möglichst vielen Belegen vor, und der MIETER zahlt dem Kapitän den Restbetrag in bar aus, oder der Kapitän erstattet dem MIETER den zuviel gezahlten Betrag in bar zurück, je nachdem, was zutrifft.

c. Zahlungen für besondere Anforderungen oder Ausrüstungen, Landtransporte oder Ausflüge oder andere Ausgaben, die üblicherweise nicht als Teil der Betriebskosten des Schiffes angesehen werden, können über das Konto des Maklers im Voraus oder an den Kapitän bei der Einschiffung zusätzlich zu den A.P.A. gezahlt werden.

5.- DAUER

Die in den besonderen Bedingungen dieses Vertrages vorgesehene Dauer des Charters darf ohne vorherige Genehmigung des Eigentümers/der Agentur nicht verändert oder abgeändert werden. Für jede zusätzliche Stunde werden 15% des täglichen Charterpreises berechnet.

6.- ANNULLIERUNGEN.

a. Bis zu 12 Wochen vor dem für den Charterbeginn vorgesehenen Datum kann der Charterer einseitig vom Vertrag zurücktreten, ohne dass er eine Entschädigung zahlen muss, und hat das Recht auf Rückerstattung der gezahlten Mengen. Entscheidet sich der Charterer, weniger als 12 Wochen vor der Abfahrt vom Vertrag zurückzutreten, behält der Vercharterer 25% der vom Charterer erhaltenen Mengen ein, weniger als 8 Wochen vor der Abfahrt behält der Vercharterer 50% der vom Charterer erhaltenen Mengen ein, weniger als 4 Wochen vor der Abfahrt behält der Vercharterer 100% der vom Charterer erhaltenen Mengen ein, in Bezug auf Schäden, die durch die Stornierung entstanden sind.

b. Hat das Schiff vor dem Datum der Stornierung Proviant für die Charter übernommen, so hat der MIETER für diese Kosten aufzukommen, es sei denn, sie können ganz oder teilweise entweder vom Lieferanten erstattet oder auf die nächste Charter übertragen werden; in diesem Fall werden sie entsprechend angepasst. In diesem Fall werden sie entsprechend angepasst. Der Makler und der Eigner sind verpflichtet, diese Kosten nach Möglichkeit zu verringern.

c. Wenn nach Unterzeichnung dieses Vertrages der EIGENER in Konkurs geht oder, im Falle einer Gesellschaft, ein Liquidator, Konkursverwalter oder Verwalter über das gesamte oder einen Teil des Vermögens des EIGENERS bestellt wird, ist der MIETER berechtigt, den Charter zu stornieren und alle an den EIGENER, seinen Agenten oder den Makler gemäß diesem Vertrag gezahlten Gelder werden ohne Abzug zurückerstattet.

d. Wenn der Charterer diesen Vertrag wegen schlechten Wetters kündigen möchte, ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Teil der Charterzeit oder des Geldes zu entschädigen oder zu erstatten.

7. LIEFERUNG

a. Der Eigner liefert das Schiff zu Beginn des Charters im Übergabehafen ab und der MIETER übernimmt es in voll betriebsfähigem Zustand, seetüchtig, sauber, durchgehend in gutem Zustand und betriebsbereit, mit vollständiger Ausrüstung, einschließlich aktueller Sicherheits- und Rettungsausrüstung (einschließlich Rettungswesten für Kinder, falls diese in der Gruppe des Charterers mitgeführt werden), wie von der Registrierungsbehörde des Schiffes vorgeschrieben, und so ausgestattet, wie es für ein Schiff seiner Größe und seines Typs angemessen ist und es dem MIETER ermöglicht, das Schiff wie in Klausel (12) beschrieben zu nutzen. Der Eigner übernimmt keine Garantie für den Komfort des Schiffes bei schlechtem Wetter für alle Fahrten oder Passagen innerhalb des Chartergebietes.

8. WIEDERVERWENDUNG

a. Der Charterer ist verpflichtet, dem Eigner das Schiff im Rücklieferungshafen frei von jeglichen Schulden, die während der Charterperiode für die Rechnung des Charterers entstanden sind, und in demselben Zustand wie bei der Übernahme zu übergeben, mit Ausnahme von normalem Verschleiß und Abnutzung, die sich aus dem normalen Gebrauch ergeben. Der MIETER kann, wenn er es wünscht, das Schiff vor dem Ende der Charterperiode in den Rückgabehafen zurückbringen und von Bord gehen, aber eine solche vorzeitige Rückgabe berechtigt den MIETER nicht zu einer Rückerstattung der Chartergebühr.

9. KREUZFAHRTGEBIET

a. Der MIETER beschränkt die Fahrt des Schiffes auf das Fahrtgebiet und auf die Regionen des Fahrtgebietes, in denen das Schiff rechtmäßig fahren darf, innerhalb der balearischen Hoheitsgewässer. Der MIETER wird auch die Fahrtzeit auf durchschnittlich sechs (6) Stunden pro Tag beschränken, es sei denn, der designierte Kapitän stimmt nach eigenem Ermessen zu, diese Zeit zu überschreiten.

10. MAXIMALE PERSONENZAHL / VERANTWORTUNG FÜR KINDER / GESUNDHEIT DER CHARTERERPARTEI

a. Der MIETER wird zu keiner Zeit während der Charterperiode mehr als die maximale Anzahl von Gästen, die an Bord schlafen oder fahren, erlauben, plus, nach alleinigem Ermessen des designierten Skippers, eine angemessene Anzahl von Besuchern, während das Schiff sicher im Hafen vertäut ist.

b. Werden Kinder an Bord genommen, trägt der Charterer die volle Verantwortung für ihr Verhalten und ihre Unterhaltung und wird für ihr Verhalten oder ihre Unterhaltung haftbar gemacht.

c. Die Art des Charters kann die Reise für Personen mit körperlicher Behinderung oder in medizinischer Behandlung ungeeignet machen. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages garantiert der Charterer die medizinische Eignung aller Mitglieder seiner Gruppe für die Reise, die in diesem Vertrag vorgesehen ist. Der MIETER und seine Gruppe verpflichten sich, über alle notwendigen Visa und Impfungen für die zu besuchenden Länder zu verfügen.

11. BETRIEBSKOSTEN

a. Der MIETER ist verantwortlich für die Betriebskosten, für die gesamte Charterperiode für sich und seine Gäste.

b. Der Charterpreis beinhaltet die Überlassung des Schiffes mit allen Ausrüstungsgegenständen in betriebsbereitem Zustand, Werkzeug, Vorräte, Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterialien für Maschinenraum, Deck, Kombüse und Kabinen, Wäsche, Heuer, Uniformen und Lebensmittel der Besatzung sowie die Versicherung des Schiffes und der Besatzung gemäß Klausel Nr. 20. Der Charterer kommt für alle Kosten auf, die ihm entstehen. Dazu gehören u.a. Landtransport, Treibstoff für die Hauptmaschinen und Generatoren, Treibstoff für Beiboote und Wassersportgeräte, Lebensmittel und alle Getränke für den Charterer, Liegegebühren und andere Hafengebühren, einschließlich Lotsengebühren, örtliche Steuern, Tauchergebühren, Zollformalitäten und Gebühren für die Abfallentsorgung, Gebühren für Wasser und Strom von Land, Gebühren für Schiffsagenten, wo zutreffend, persönliche Wäsche, Kommunikationsmittel des Charterers und Internetnutzung sowie Miet- oder Kaufkosten für spezielle Ausrüstung, die auf Wunsch des Charterers an Bord gebracht wird.

c. Sofern keine anderen Vereinbarungen im Voraus schriftlich getroffen wurden, sind alle Zahlungen für Betriebskosten usw. in derselben Währung wie die Chartergebühr in bar zu leisten. Die Zahlung per Scheck, Kreditkarte oder einem anderen handelbaren Instrument ist aufgrund des reisenden Charters des Schiffes normalerweise nicht akzeptabel, und der MIETER muss daher sicherstellen, dass er über ausreichende Mittel verfügt, um alle vernünftigerweise vorhersehbaren Ausgaben zu decken, oder er muss zusätzliche Mittel beim Makler hinterlegen.

12. NICHTLIEFERUNG

a. Wenn der EIGENTÜMER aufgrund von HÖHERER GEWALT (wie in Klausel 21 definiert) das Schiff nicht im Übergabehafen zu Beginn der Charterperiode an den MIETER übergibt und die Übergabe innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach dem geplanten Anfangsdatum erfolgt, oder innerhalb eines Zehntels (1/10) der Charterperiode, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, zahlt der EIGENTÜMER dem MIETER eine Rückerstattung der Chartergebühr zu einem anteiligen Tagessatz, oder der EIGENTÜMER gewährt eine anteilige Verlängerung der Charterperiode, wenn dies einvernehmlich vereinbart wird. Sollte der EIGENER das Schiff aufgrund höherer Gewalt nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden oder innerhalb eines Zeitraums, der einem Zehntel (1/10) der Charterperiode entspricht, abliefern, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, ist der MIETER berechtigt, diesen Vertrag als beendet zu betrachten. Der ausschließliche Rechtsbehelf des CHARTERERS besteht darin, den vollen Betrag der von ihm an den EIGENEN oder den Makler geleisteten Zahlungen ohne Zinsen zurückzuerhalten. Alternativ dazu wird die Charterperiode im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien um die Zeit der Verspätung verlängert.

b. Wenn der EIGENTÜMER das Schiff nicht im Ablieferungshafen zu Beginn der Charterperiode abliefert, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor, hat er Anspruch auf Rückzahlung des vollen Betrags aller von ihm an den EIGENTÜMER oder den Makler geleisteten Zahlungen ohne Zinsen und hat darüber hinaus Anspruch auf einen pauschalierten Schadensersatz, der nach der folgenden Tabelle zu berechnen und unverzüglich zu zahlen ist:

c. Dreißig (30) Tage oder mehr vor Beginn der Charterperiode, keine Entschädigung

d. Mehr als vierzehn (14) Tage, aber weniger als dreißig (30) Tage vor Beginn der Charterperiode einen Betrag in Höhe von fünf Prozent (5%) der Chartergebühr.

e. Vierzehn (14) Tage oder weniger vor Beginn der Charterperiode einen Betrag in Höhe von zehn Prozent (10%) der Chartergebühr.

13. VERZÖGERUNG DER RÜCKLIEFERUNG

a. Wenn sich die Rücklieferung des Schiffes aufgrund höherer Gewalt verzögert, wird die Rücklieferung so schnell wie möglich nachgeholt, und in der Zwischenzeit bleiben die Bedingungen dieses Vertrages in Kraft, jedoch ohne Strafe oder zusätzliche Kosten für den MIETER.

b. Wenn der MIETER es versäumt, dem Eigner das Schiff im Rücklieferungshafen aufgrund einer absichtlichen Verspätung oder einer Änderung der Reiseroute gegen den Rat des Maklers oder des designierten Schiffsführers zu übergeben, dann zahlt der MIETER dem Eigner unverzüglich per Kreditkartenabbuchung über das Konto des Maklers den Tagessatz plus vierzig Prozent (40%) des Tagessatzes, und wenn die Verspätung bei der Rücklieferung vierundzwanzig (24) Stunden überschreitet, der MIETER ist verpflichtet, den Eigner für alle Verluste oder Schäden zu entschädigen, die dem Eigner durch den Entzug der Nutzung des Schiffes oder die Stornierung oder die verspätete Übergabe im Rahmen einer späteren Charter des Schiffes entstehen.

14. PANNE ODER INVALIDITÄT

a. Wenn das Schiff nach der Übergabe durch Maschinenausfall, Grundberührung, Kollision oder andere Ursachen zu irgendeinem Zeitpunkt außer Gefecht gesetzt wird, so daß eine angemessene Nutzung des Schiffes durch den MIETER für einen Zeitraum zwischen zwölf (12) und achtundvierzig (48) aufeinanderfolgenden Stunden oder ein Zehntel der Charterperiode verhindert wird, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und die Außerbetriebsetzung nicht durch eine Handlung oder ein Versäumnis des Mieters verursacht wurde, erstattet der VERMIETER anteilig die Kosten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und der Ausfall nicht durch eine Handlung oder ein Versäumnis des MIETERS verursacht wurde, je nach der Kategorie der ausgefallenen Systeme oder Ausrüstungen, erstattet der VERMIETER anteilig die Chartergebühr für den Zeitraum des Ausfalls oder gewährt, falls einvernehmlich vereinbart, eine anteilige Verlängerung der Charterperiode entsprechend dem Zeitraum des Ausfalls.

1. Kategorien erklärt

Kat. A >>> die Systeme oder Ausrüstungen, ohne die der Betrieb des Schiffes unmöglich ist

Kat. B >>> die Systeme oder Ausrüstungen, die wichtig sind, aber den Betrieb des Schiffes nicht aufhalten werden

Kat. C >>> Alle anderen Systeme oder Ausrüstungen (siehe vollständige Liste der Ausrüstungen, Systeme und Bestände, bezieht sich auf die Kategorien in ANEX 3)

2. Kompensationen für Kategorien

Kategorie A >>> Alle Probleme in dieser Gruppe werden VOLL PRO-RATA entschädigt.

Kat. B >>> Alle Probleme in dieser Gruppe werden HALB PRO-RATA entschädigt.

Kategorie C >>> Für diese Gruppe gibt es KEINE anteilige Vergütung.

b. Wenn der MIETER sich auf diese Klausel berufen will, muß er den Makler oder den Reeder unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Der MIETER bleibt für die normalen Kosten während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit haftbar.

c. Im Falle eines tatsächlichen oder faktischen Totalverlustes des Schiffes oder wenn das Schiff wie oben beschrieben für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als achtundvierzig (48) Stunden oder einem Zehntel der Charterperiode, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, außer Gefecht gesetzt wird, kann der MIETER diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den EIGENEN oder den/die Makler kündigen, wenn keine Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen. So bald wie möglich nach einer solchen Kündigung wird die Chartergebühr vom EIGENEN anteilig ohne Zinsen für den Teil der Charterperiode zurückgezahlt, der nach dem Datum und der Uhrzeit, an dem der Verlust oder die Invalidität eingetreten ist, aussteht. Im Falle einer solchen Beendigung kann der MIETER die Rückgabe des Schiffes an dem Ort, an dem es liegt, veranlassen, indem er den Besitz daran aufgibt. Der MIETER hat das Recht, vom EIGENEN die angemessenen Kosten für die Rückführung des Charterers zum Hafen der Wiederübergabe durch Liniendienste zusammen mit den angemessenen Unterbringungskosten zu verlangen. Alternativ kann der Charterer nach einer zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als achtundvierzig (48) Stunden oder einem Zehntel der Charterperiode, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und abhängig von der Art und Schwere der Arbeitsunfähigkeit, durch Vereinbarung wählen, für die Dauer der Charterperiode an Bord zu bleiben, und der MIETER hat dann keine weiteren oder zusätzlichen Ansprüche gegen den VERMIETER.

15. ABNAHME DES BOOTES

a. Mit der Übernahme des Bootes erklärt der Mieter, daß die Yacht und ihre Ausstattung unbeschädigt und zur Zufriedenheit des Mieters in einwandfreiem Zustand ist, es sei denn, dies ist auf dem Übergabeformular vermerkt. Der Mieter erhält die Möglichkeit, die Yacht einschließlich des Inventars, des Rumpfes, des Decks, des Segels, des Antriebssystems einschließlich der Propeller, Wellen, Ruder, Streben, des Unterwasserschiffs, der Elektronik und aller Ausrüstungsgegenstände zur Zufriedenheit des Mieters zu inspizieren, es sei denn, dies wurde bei der Inspektion vor der Abfahrt vermerkt.

b. Unvorhergesehene Pannen an der Ausrüstung der Yacht, die nicht zu den Systemen der Kategorie A oder B gehören, berechtigen nicht zu einer Ermäßigung oder Proportionalisierung der Yachtgebühr.

16. NUTZUNG DES SCHIFFES

a. Der MIETER und/oder sein BEZEICHNETER SKIPPER sind verpflichtet, die für die balearischen Gewässer geltenden Zollgesetze und -vorschriften sowie die Hafen- und sonstigen Behörden einzuhalten und dafür zu sorgen, dass die Gäste diese einhalten.

b. Er wird nicht zulassen, dass die Yacht für ungesetzliche Zwecke benutzt wird. Wenn die Yacht unbeaufsichtigt ist, hat der Charterer oder der von ihm benannte SKIPPER dafür zu sorgen, dass die Niedergangsklappe und alle Schränke sicher verschlossen sind und dass lose Wertgegenstände (z.B. der Außenbordmotor) ordnungsgemäß verschlossen oder in verschlossenen Fächern verstaut sind, um Diebstahl zu verhindern.

c. Der MIETER stellt sicher, dass keine Haustiere oder andere Tiere an Bord des Schiffes ohne die schriftliche Zustimmung des EIGENEN gebracht werden. Der MIETER stellt sicher, dass das Verhalten der Charterer keine Personen belästigt oder das Schiff in Verruf bringt. Der MIETER und die Gäste müssen der Besatzung (falls vorhanden) jederzeit den gebührenden Respekt erweisen.

d. Wenn der MIETER oder einer der Gäste eine Straftat begeht, die gegen die Gesetze und Vorschriften verstößt und dazu führt, daß ein Mitglied der Besatzung des Schiffes festgehalten, mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert wird oder das Schiff festgehalten, verhaftet, beschlagnahmt oder mit einer Geldstrafe belegt wird, hat der MIETER den EIGENER für alle Verluste, Schäden und Kosten, die dem EIGENER dadurch entstehen, zu entschädigen, und der EIGENER kann diesen Vertrag durch Mitteilung an den MIETER mit sofortiger Wirkung kündigen.

e. Es wird auch ausdrücklich verstanden, dass der Besitz oder die Verwendung von illegalen Drogen oder Waffen (insbesondere Schusswaffen) an Bord des Schiffes streng verboten ist und dass die Nichteinhaltung ein ausreichender Grund für den EIGENEN ist, die Charter unverzüglich zu beenden, ohne Erstattung oder Rückgriff auf den EIGENEN.

DAS RAUCHEN IST IN ALLEN INNENRÄUMEN AN BORD DES SCHIFFES AUSDRÜCKLICH VERBOTEN.

17. BESCHWERDEN durch CHARTERER

a. Der CHARTERER soll jede Beschwerde in erster Instanz dem Makler mitteilen, wobei Zeit, Datum und Art der Beschwerde festgehalten werden sollen. Kann die Beschwerde jedoch nicht an Bord des Schiffes gelöst werden, so hat der MIETER den Eigner oder den Makler im Namen des Eigners so bald wie möglich nach dem Ereignis, das zu der Beschwerde geführt hat, zu benachrichtigen, auf jeden Fall aber innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Ereignis oder dem Vorfall, es sei denn, dies ist wegen des Ausfalls oder der Nichtverfügbarkeit von Kommunikationseinrichtungen nicht möglich. Die Beschwerde kann zunächst mündlich vorgebracht werden, muss aber so bald wie möglich schriftlich (per E-Mail) bestätigt werden, wobei die genaue Art der Beschwerde anzugeben ist.

18. ABTRETUNGSVERBOT

a. Der MIETER darf diesen Vertrag nicht abtreten, verleihen, untervermieten oder die Kontrolle über das Schiff aus der Hand geben ohne die schriftliche Zustimmung des Eigentümers, die zu Bedingungen erteilt werden kann, die der Eigentümer für angemessen hält.

19. VERKAUF DES SCHIFFES

a. Der EIGENTÜMER erklärt sich damit einverstanden, das Schiff während der auf Seite 1 dieses Vertrages angegebenen Charterdauer nicht zu verkaufen.

b. Sollte der EIGENTÜMER nach der Unterzeichnung dieses Chartervertrages, aber vor der Übergabe an den MIETER, einen Verkauf des Schiffes beschließen, so hat der EIGENTÜMER den MIETER über den Makler unverzüglich schriftlich von diesem Verkauf zu unterrichten. Diese Information ist von allen Vertragsparteien streng vertraulich zu behandeln. Sollte das Schiff verkauft werden, so gilt eine der folgenden Bestimmungen:

c. Der EIGENTÜMER wird dafür sorgen, dass der Käufer die Charter zu den gleichen Bedingungen durch Abtretung dieses Yachtchartervertrages durchführt. Wenn die Charter vom Käufer zu den gleichen Bedingungen übernommen wird, gibt es keine Strafe gegen den EIGENEN und keine zusätzliche Provision für den Makler.

d. Wenn der Käufer nicht willens oder in der Lage ist, den Chartervertrag zu erfüllen, beauftragt der EIGENER hiermit den Makler, ein Ersatzschiff mit ähnlichem oder besserem Standard und Zustand für die Charterperiode zu beschaffen. Wenn ein geeignetes Ersatzschiff gefunden wird, wird ein neuer Chartervertrag erstellt und dieser ursprüngliche Vertrag aufgehoben. Der EIGENTÜMER zahlt dem Makler die Provision für die ursprüngliche Charter und der Makler kann die für das Ersatzschiff fällige Provision einbehalten.

e. Sollte der EIGENTÜMER nicht in der Lage sein, ein ähnliches oder besseres Schiff für die Nutzung durch den MIETER zu den gleichen Bedingungen wie diese ursprüngliche Vereinbarung zu beschaffen, oder sollte der MIETER den vorgeschlagenen Ersatz ablehnen (der MIETER wird ein Ersatzschiff mit gleichem oder besserem Standard nicht unbillig ablehnen), so gilt diese Chartervereinbarung als vom EIGENTÜMER in Übereinstimmung mit Klausel 7 gekündigt. Alle vom Charterer geleisteten Zahlungen sind ihm unverzüglich und in voller Höhe ohne Abzug zu erstatten, und zusätzlich ist ein gemäß Klausel 7 berechneter pauschaler Schadenersatz zu zahlen. Der Makler erhält vom EIGENEN die volle Provision, die für diesen ursprünglichen Vertrag fällig ist.

20. VERSICHERUNG

a. Der EIGENTÜMER versichert das Schiff und seine Ausrüstung gegen Feuer, Schiffskollisionen, Risiken mit Ansprüchen Dritter und Unfallversicherungen für Passagiere von nicht weniger als erstklassigen Versicherern gegen alle üblichen Risiken für ein Schiff ihrer Größe und ihres Typs gemäß den Institute Yacht Clauses 1.11.85 oder anderen anerkannten Bedingungen, die erweitert werden, um die Erlaubnis zum Chartern zu erteilen und um Dritte und Paxe zu decken. Die Haftpflicht für Unfälle, die Haftpflicht für Wasserskifahrer sowie die Haftpflicht, die sich aus der Benutzung von Wasserfahrzeugen und ähnlichen motorisierten Wasserfahrzeugen sowie Windsurfern, Beibooten, Katamaranen oder anderen Wassersportgeräten, die auf dem Schiff mitgeführt werden, durch den MIETER und andere von ihm bevollmächtigte Personen ergibt. Der MIETER hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen des EIGENEN.

b. Der EIGENTÜMER oder sein Vertreter ist ferner verpflichtet, Bescheinigungen über die Haftpflicht- und Unfallversicherung gemäß Real Decreto 607/1999, de 16 de abril, und OM del Consejero de Movilidad y Ordenación del Territorio de 25 de octubre de 2007 (obligatorisch für die Anwendung der Charterlizenz) vorzulegen.

c. Alle diese Versicherungen müssen zu den Bedingungen und mit der Selbstbeteiligung abgeschlossen werden, die für ein Schiff dieser Größe und Art üblich sind. Kopien aller relevanten Versicherungsunterlagen müssen dem MIETER vor dem Chartern nach angemessener Benachrichtigung des EIGENEN zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen und sind an Bord des Schiffes mitzuführen.

d. Ungeachtet des Vorgenannten wird der MIETER den EIGENEN in Bezug auf jeglichen Verlust oder Schaden an der Yacht oder ihrer Ausrüstung oder sonstiger Ausrüstung oder Haftung entschädigen, die sich aus einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung des MIETERS, seines designierten Skippers und/oder seiner Crew, seiner Bediensteten oder Agenten oder eines Mitglieds seiner Gruppe oder einer anderen von ihm auf die Yacht eingeladenen Person ergibt. Unter normalen Umständen haftet der Mieter jedoch nur für solche Kosten oder Verluste, die bei der Reparatur von Schäden entstehen, die durch den Mieter oder seine Gäste verursacht wurden, bis zur Höhe der Selbstbeteiligung in der Versicherungspolice des Eigentümers für jeden einzelnen Unfall oder Vorfall. Die Haftung des Mieters darf jedoch in keinem Fall eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent (10%) der Gesamtversicherungssumme überschreiten.

e. Der MIETER erklärt sich damit einverstanden, die alleinige Verantwortung für alle Schäden zu übernehmen, die nicht anderweitig durch die Versicherung gedeckt sind und die durch Grundberührung des Schiffes oder durch Missbrauch oder unsachgemäße Behandlung des Schiffes oder der Motoren während der Charterperiode entstehen.

f. Der MIETER muß eine unabhängige Versicherung für persönliche Gegenstände an Bord oder an Land sowie für medizinische Kosten und Unfallkosten abschließen, die nicht durch die Versicherung des Schiffes gedeckt sind. Der Charterer sollte sich bewußt sein, daß weder eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung noch eine Haftpflichtversicherung des Charterers in diesem Vertrag enthalten ist, sondern daß sie vorbehaltlich der Annahme durch die Versicherer abgeschlossen werden kann.

21. DEFINITIONEN

GEWALT MAJEURE

a. In diesem Vertrag bedeutet "Höhere Gewalt" alle Ursachen, die direkt auf Äxte, Ereignisse, Nichtereignisse, Unterlassungen, Unfälle oder Naturereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des EIGENTÜMERs oder des MIETERS liegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe, zivile Unruhen, Aufstände, Blockaden, Invasion, Krieg, Feuer, Explosion, Sabotage, Sturm, Nebel, Regierungsgesetze oder -verordnungen, größere mechanische oder elektrische Ausfälle, die außerhalb der Kontrolle der Besatzung liegen und nicht durch Fahrlässigkeit des MIETERS verursacht wurden, Besatzungswechsel stellen keine höhere Gewalt dar und entbinden den Eigner nicht von der Zahlung von Provisionen.

EIGENTÜMER UND BEFRACHTER

b. Im gesamten Vertrag sind die Begriffe "EIGENTÜMER", "MIETER" und "BROKER" und die entsprechenden Pronomen so auszulegen, daß sie unabhängig davon gelten, ob der EIGENTÜMER, der MIETER oder der BROKER männlich, weiblich oder juristisch, in der Einzahl oder Mehrzahl, ist.

22. VERLUST

a. Während der Dauer des Charters werden die Gewinne, falls vorhanden, aus allen Abwrackungen, Bergungen und Abschleppungen, nach Bezahlung des Anteils der Besatzung, der Miete für den entsprechenden Zeitraum und der Kosten, zu gleichen Teilen zwischen dem Reeder und dem MIETER aufgeteilt.

23. MÄKLER

a. Die Makler unterzeichnen diese Vereinbarung nur für die Zwecke dieser Klausel. Durch ihre Unterschriften unter diese Vereinbarung bestätigen und akzeptieren der EIGENTÜMER und der MIETER das Folgende:

b. Die Maklerprovision gilt als von dem/den Makler(n) bei Unterzeichnung dieses Vertrages verdient und ist vom EIGENTÜMER auf die volle Chartergebühr zuzüglich der Übergabe-/Rückgabegebühr, falls zutreffend, aber ausschließlich der laufenden Kosten, gemäß Klausel 21 unten zu zahlen, unabhängig davon, ob er aus irgendeinem Grund, einschließlich höherer Gewalt, in Verzug ist. Im Falle einer Stornierung durch den MIETER. Die Provision wird als Aufwand von der Kaution abgezogen.

c. Sollte der MIETER diese Charter verlängern, haben die Makler Anspruch auf eine Provision auf die Bruttochartergebühr für die Verlängerung und werden vom EIGNER auf derselben Grundlage wie hier vorgesehen bezahlt.

d. Sollte der Charterer das Schiff innerhalb von zwei (2) Jahren ab dem Datum der Beendigung dieser Charter vom EIGENEN, seinem Agenten oder dem Interessenvertreter erneut chartern, ob zu den gleichen Bedingungen oder nicht, dann haben die Makler Anspruch auf eine Provision auf die Brutto-Chartergebühr, die für diese weitere Charter gezahlt wird, und werden vom EIGENEN auf der gleichen Grundlage wie hier vorgesehen bezahlt. Sollte sich der MIETER jedoch dafür entscheiden, das Schiff innerhalb dieses Zweijahreszeitraums über einen anderen gutgläubigen Makler, an den die Provision gezahlt wird, weiterzuverchartern, so zahlt der EIGENTÜMER eine Provision in Höhe von einem Drittel (1/3) der vollen Rate an den ursprünglichen Makler und zwei Drittel (2/3) an den neuen Makler. Dies gilt nur nach freier Wahl des MIETERS und ist nicht relevant, wenn der Wechsel des Maklers vom EIGENTÜMER, seinem Agenten oder Vertreter vorgeschlagen oder erbeten wird.

e. Die Makler tragen in diesem Vertrag keine Verantwortung für Verluste, Schäden oder Verletzungen an der Person oder am Eigentum des EIGENBESITZERS oder des MIETERS oder ihrer Gäste, Bediensteten oder Vertreter, und darüber hinaus haften die Makler nicht für Beurteilungs- oder Beschreibungsfehler oder andere Fehler, gleich welcher Art und gleich welchen Ursprungs, und sie haben keine weiteren Verpflichtungen, Pflichten oder Verantwortlichkeiten gegenüber dem EIGENBESITZER oder dem MIETER, außer wie hierin festgelegt. Der EIGENTÜMER und der MIETER halten die Makler gesamtschuldnerisch schadlos für alle Verluste oder Schäden, die sie aufgrund einer Haftung der Makler gegenüber Dritten (Personen, Firmen, Unternehmen oder Behörden) erleiden, die sich aus der Förderung oder Einführung dieser Charta, der Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrags oder der Erfüllung der Pflichten eines Interessenvertreters ergeben.

f. Für die Zwecke dieser Klausel sind die Begriffe EIGENTÜMER und MIETER so zu verstehen, dass sie das genannte Unternehmen oder die Einzelperson oder jedes Unternehmen, das sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindet, einschließlich Unternehmen, die sich indirekt oder über Treuhänder in ihrem Besitz befinden, jedes Vorstandsmitglied eines solchen Unternehmens, den wirtschaftlichen Eigentümer, den Beauftragten, den Agenten oder den Gast des Charterers meinen.

24. ZAHLUNGEN VON CHARTERGEBÜHREN UND ANDEREN GELDERN AN DIE EIGENTÜMER

a. Alle Gelder, die der Makler aufgrund dieses Vertrages erhält, werden auf einem Kundenkonto in der Währung dieses Vertrages gehalten. Der Eigner oder der Makler wird dem Charterer eine Rechnung mit seinen Angaben ausstellen, die die volle Chartergebühr ausweist. Der Charterer wird alle Gelder auf das Kundenkonto des Brokers überweisen (erwähnt in den Charterbedingungen auf Seite 2).

25. BEKANNTMACHUNGEN, BENACHRICHTIGUNGEN UND MITTEILUNGEN

a. Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bedürfen alle Mitteilungen, Benachrichtigungen, Zustimmungen und sonstigen Mitteilungen, die nach diesem Vertrag erforderlich oder zulässig sind, der Schriftform und werden von den Parteien ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie per Einschreiben an die angegebenen Adressen oder per SMS an die Makler übermittelt und zugestellt werden. Im Falle der Aufgabe zur Post gilt eine solche Mitteilung nach Ablauf von sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt der Aufgabe zur Post und im Falle der Übermittlung per Fax an dem unmittelbar auf das Datum der Übermittlung folgenden Werktag als ordnungsgemäß zugestellt.

b. Mitteilungen, die von einer der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens gemacht werden oder gemacht werden müssen, bedürfen der Schriftform oder gelten als ordnungsgemäß gemacht.

26. START- UND ZIELZEITEN & TANKEN

a. Ein Tagescharter dauert 8 Stunden, die reguläre Check-in Zeit ist 10:00h bis 18.00h. Zeitänderungen sind nach Rücksprache mit dem Skipper möglich.

b. Spätester Zeitpunkt für das Auschecken ist 18:00 Uhr oder Sonnenuntergang (je nachdem, was zuerst eintritt). Zu diesem Zeitpunkt muss das Schiff zu seinem vorgesehenen Liegeplatz zurückgebracht, vollgetankt und sicher vertäut sein. Der Charterer muss ausreichend Zeit (mindestens 30 Minuten) einplanen, damit der Vertreter des Eigners die Abfertigung durchführen kann.

c. In Spanien schließen die meisten Tankstellen um 18:00 Uhr. In den verkehrsreichen Zeiten des Jahres kann die Wartezeit zum Tanken bis zu einer Stunde betragen, so dass der Charterer zu diesen Zeiten ½ Stunde vor der gewünschten Check-out-Zeit an der Tankstelle eintreffen sollte. Die Treibstoffkosten sind vom Kunden ab dem Heimathafen des Schiffes zu zahlen, nicht ab dem Ort der Übernahme.

d. Sollte es aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, das Boot zu betanken, werden die Treibstoffkosten von der Kaution abgezogen, wenn der Treibstoff vom Kapitän/Eigentümer des Bootes bezahlt worden ist. 

e. Sollte der Charterer eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Zeit wünschen, muss er seine Absicht vor Beginn der Charter bekannt geben. Die Makler werden ihr Bestes tun, um dem Charterer entgegenzukommen. Wenn die Verlängerung möglich ist, gelten die folgenden Bedingungen:

(1) Dem Charterer entstehen keine weiteren Kosten, wenn das Auschecken nicht später als die vertraglich vereinbarten 8 Stunden erfolgt. Wird die vertraglich vereinbarte Zeit überschritten, so ist ein Zuschlag pro angefangene zusätzliche Stunde der täglichen Chartergebühr zu zahlen (Chartergebühr/ 8 Stunden x zusätzliche Stunde).

 

27. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

a. Diese Vereinbarung und alle Ergänzungen, Änderungen, Abänderungen oder Zusätze zu dieser Vereinbarung, die Rechte der Parteien aus dieser Vereinbarung sowie die Gültigkeit und Wirkung dieser Vereinbarung unterliegen den spanischen Gesetzen und werden nach diesen ausgelegt und durchgesetzt. Insbesondere durch die Verordnung des Ministeriums für Verkehr, Tourismus und Kommunikation vom 4. Dezember 1985, Nr. 1542 und die folgenden Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches, den Beschluss Nr. 2389 vom 26. Januar 1998 und das Allgemeine Gesetz zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern vom 19. Juli 1984 sowie alle anderen Vorschriften für die Sportschifffahrt oder die Seeschifffahrt.

b. Für alle Streitigkeiten oder Ansprüche zwischen den Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sind ausschließlich die Gerichte auf Mallorca, Spanien, zuständig. Jede der Parteien erklärt sich hiermit unwiderruflich mit der Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der genannten Gerichte für alle Klagen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, einverstanden und verzichtet auf alle Einwendungen gegen die Zuständigkeit, die eine Partei gegen die Einleitung einer solchen Klage vor einem beliebigen Gericht haben könnte.

c. Zu Urkund dessen unterzeichnen beide Parteien dieses Dokument in zweifacher Ausfertigung und mit einseitiger Wirkung an dem oben genannten Datum und Ort.

d. Beide Parteien gewähren der per Fax geleisteten Unterschrift der anderen Partei volle Gültigkeit. Die folgenden Bestimmungen gelten nur im Falle von Crew-Charter (nicht Bareboat).

28. VERPFLICHTUNG DES EIGENTÜMERS

a. Der EIGENTÜMER muss eine entsprechend erfahrene Person als Skipper der Yacht ernennen und einstellen. Danach den KAPITÄN und eine professionelle Besatzung, vor dem Charter, die alle spanischen gesetzlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen (Eintragung in die Marine-Sozialversicherung) Anforderungen für ein solches Schiff und die Navigation gemäß Real Decreto 2062/1999, de 20 de December, erfüllen, wenn das Schiff eine spanische Schiffsregistrierung hat.

b. Wenn das Schiff in einem anderen Mitgliedstaat der EU registriert ist, müssen der KAPITÄN und die Besatzung über eine berufliche Qualifikation gemäß dem Registrierungsstaat verfügen, die durch ein von den Seebehörden ausgestelltes und beglaubigtes übersetztes SICHERHEITSBESCHEINIGUNGSZEUGNIS nachgewiesen wird, aus dem die Kompetenzen und Qualifikationen für das jeweilige Schiff hervorgehen

c. Der EIGENTÜMER garantiert, dass der KAPITÄN und die Crew über die Qualifikation, Erfahrung und Kompetenz verfügen, wie im Buchungsformular angegeben, und dass sie in der Lage sind, die Yacht sicher zu führen.

d. Der EIGENTÜMER ist unter seiner alleinigen Verantwortung auch verpflichtet, die Löhne, die Sozialversicherung und die Quellensteuern des KAPITÄN und der Besatzung zu zahlen.

29. DEFINITIONEN "KAPITÄN" &" CREW"

a. Kapitän, muss mindestens die berufliche Qualifikation eines spanischen PATRON DE CABOTAJE oder eine andere homologierte ausländische Lizenz besitzen.

b. Besatzung: Stewardess, Matrose und Maschinenoffiziere, wie vom Zulassungsstaat gefordert.

30. BEFUGNISSE DES KAPITÄNS

a. Der Kapitän trägt die volle Verantwortung für die Sicherheit und Instandhaltung der Yacht und ihrer Ausrüstung zu jeder Zeit, einschließlich der Zeiten, in denen die Yacht unbeaufsichtigt ist. Wenn die Yacht unbeaufsichtigt ist, muss der Kapitän sicherstellen, dass die Einstiegsluke und alle Schränke sicher verschlossen sind und dass lose Wertgegenstände (z. B. der Außenbordmotor) ordnungsgemäß verschlossen oder in verschlossenen Fächern verstaut sind, um Diebstahl vorzubeugen.

b. Der Eigner stellt sicher, daß der Kapitän dem Vermieter die gleiche Aufmerksamkeit schenkt, als wäre der Vermieter der Eigentümer, und der Kapitän befolgt alle angemessenen Anweisungen des Vermieters bezüglich der Führung, des Betriebs und der Bewegung des Schiffes, wenn es die Windverhältnisse und andere Umstände erlauben. Der Kapitän ist jedoch nicht verpflichtet, Anordnungen zu befolgen, die nach vernünftiger Auffassung des Kapitäns dazu führen könnten, daß das Schiff einen Hafen oder einen Ort anläuft, der für das Schiff nicht sicher und angemessen ist, oder die dazu führen könnten, daß der MIETER das Schiff nach Ablauf der Charterperiode nicht zurückgibt, oder die nach vernünftiger Auffassung des Kapitäns eine Verletzung von Klausel (8) und/oder einer anderen Klausel dieser Vereinbarung verursachen würden.

c. Unbeschadet anderer Rechtsmittel des Eigners wird der Kapitän den Eigner und den/die Makler informieren, wenn der Charterer oder einer seiner Gäste nach vernünftiger Einschätzung des Kapitäns eine der Bestimmungen in Artikel (12) nicht einhält und diese Nichteinhaltung fortbesteht, nachdem der Kapitän den Charterer schriftlich gewarnt hat, und der Eigner kann die Charter sofort beenden oder den Kapitän anweisen, das Schiff zum Rückgabehafen zurückzubringen, und bei dieser Rückgabe wird die Charterperiode beendet. Der Charterer und seine Gäste gehen von Bord, nachdem der Charterer alle ausstehenden Kosten mit dem Kapitän beglichen hat, und der Charterer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Charter-Gebühr.

d. Insbesondere im Hinblick auf die Benutzung von Wassersportgeräten, wie in Artikel (12) definiert, hat der Kapitän die Befugnis, den MIETER oder einzelne oder alle seine Gäste von der Benutzung bestimmter Wassersportgeräte auszuschließen, wenn sie nach seiner begründeten Meinung nicht kompetent sind, unsicher sind, sich unverantwortlich verhalten oder bei der Benutzung dieser Geräte keine Rücksicht auf andere Personen nehmen.

31. CREW

a. Der EIGENTÜMER stellt sicher, dass kein Mitglied der Besatzung illegale Drogen an Bord des Schiffes mit sich führt oder konsumiert oder Schusswaffen an Bord aufbewahrt (außer denen, die im Manifest angegeben sind) und stellt sicher, dass der Kapitän und die Besatzung die Gesetze und Vorschriften jedes Landes einhalten, in dessen Gewässer das Schiff während dieser Vereinbarung einfährt.

32. BESCHWERDEN

a. Beschwerden über den Kapitän (falls zutreffend) oder die Standards der Besatzung (falls zutreffend) müssen direkt an den Eigner oder den Makler weitergeleitet werden, damit der Eigner sie anhören und Maßnahmen zur Beendigung des Streits ergreifen kann. Wenn der Streit nicht beigelegt werden kann, muss der Charterer die Angelegenheit vor Gericht bringen.

33. AUSLEGUNG

a. Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, gelten Verweise in diesem ZUSATZ auf den KAPITÄN und die Besatzung für die Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich auf den DESIGNIERTEN SKIPPER beziehen.

b. Alle Klauseln, die sich auf den DESIGNIERTEN SKIPPER beziehen, insbesondere Klausel 24, gelten auch für den KAPITÄN, sofern sie nicht gegen die Klauseln 27 bis 33 verstoßen.

SCHLÜSSELFRAGEN

AUSRÜSTUNG
Basis: Bimini, Bilgepumpe, Badeleiter
Premium: Teak-Cockpit, Teak-Deck, Cockpit-Kissen, Badeplattform, Sonnenkissen auf dem Vordeck, Tauchmaske, Dusche an Deck
Grundausstattung: Warmwasser, Musikanlage, Kühlschrank, Geschirr, AM/FM Radio, Umformer auf 220V, Bettwäsche
Prämie: Frischwasser, Endreinigung inklusive
Grundausstattung: Fernglas, Elektronische Windmessgeräte, GPS, Plotter, Echolot, VHF-Funk, Geschwindigkeitsmesser, Ankerkasten, Navigationslichter
Sonstiges: Skipper, Schleppanker, Erste-Hilfe-Kasten
Premium: Navtex, Radar, SSB-Radio, Generator, Joystick, Heckstrahlruder, Parken inbegriffen, Segelreparaturset, Werkzeug, Cockpit-Bedienfeld, Handpeilkompass, Notpinne, aufblasbare Rettungsinsel